Ausschüsse

Satzungsausschuss

Anklagen

Beschlüsse

SAB 1718/1

Der Satzungsauschuss stellt fest: Die Satzung legt bei der Wahl der Verbindungslehrer in §11 Abs.8 kein Kriterium fest nach dem die Kandidaten als “deutsch” oder als “französisch” zu sehen sind. Der Satzungsauschuss legt daher gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Es ist die Entscheidung des jeweiligen Kandidaten, sich vor der Wahl als “deutsch” oder als “französisch” zu bezeichnen. In geraden Jahren ist ein “französischer” und in ungeraden Jahren ein “deutscher” Verbindungslehrer zu wählen. Gemäß §11 Abs.8 der Satzung in Verbindung mit Art.IV §2 Abs.3 gilt hiermit: Herr Charenton und Frau Reber sind nun zu befragen, ob sie sich selbst als “deutsch” oder als “französisch” bezeichnen.

SAB 1718/2

Der Satzungsausschuss legt hiermit gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Bezeichnet sich ein Verbindungslehrerkandidat sowohl als “deutsch” als auch als “französisch” ist er sowohl als “deutscher” als auch als “französischer” Verbindungslehrer wählbar.

SAB 1718/3

Der Satzungsausschuss stellt fest: §10 Abs.13 der Satzung verlangt, dass die Funktionsträger der Terminales entscheiden, ob sie ihre Funktion nach den schriftlichen Abiturprüfungen behalten oder nicht. Es ist allerdings nicht geregelt, was passiert, wenn ein Terminale-Funktionsträger sich nicht entscheidet. Der Satzungsausschuss legt daher gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Terminale-Funktionsträger gemäß §10 Abs.13 können bis zur ersten ordentlichen Schülerratssitzung nach den schriftlichen Abiturprüfungen den Schülersprecher informieren, dass sie im Amt bleiben möchten. Tun sie das nicht, verlieren sie von Rechts wegen ihr Amt.

SAB 1718/4

Der Satzungsausschuss stellt fest: In der Satzung sind Beginn und Ende der Mandate nicht klar definiert. Genauso ist die Geschäftsführung beim Übergang zwischen Schuljahren nicht klar definiert. Der Satzungsausschuss legt daher gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Bis auf das Mandat eines der beiden Verbindungslehrer enden alle Mandate mit dem Ende des Schuljahres. Mit dem neuen Schuljahr beginnen die Mandate des Schülersprechers, seiner drei Stellvertreter, des Kassenverwalters und eines Verbindungslehrers. Die drei Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz, ihre vier Stellvertreter, die drei Mitglieder des Satzungsausschusses, die zwei Mitglieder des Finanzausschusses und die zwei Protokollführer werden in der ersten Schülerratssitzung des Schuljahres gewählt. Mit der Bekanntgabe der Wahl durch den Schülersprecher beginnt das Mandat. Das Mandat der Klassensprecher beginnt mit ihrer Wahl, ihre Mitgliedschaft im Schülerrat beginnt mit der ersten Sitzung des Schülerrats. Zwischen dem Ende des Mandats des bisherigen Funktionsträgers und dem Beginn des Mandats des neuen Funktionsträgers führt der bisherige Funktionsträger das Mandat geschäftsführend weiter, sofern er weiterhin wählbar ist. Ansonsten vertritt ihn ein Stellvertreter sofern dieser vorhanden ist. Für den Schülerrat gilt entsprechend für die ersten beiden Schulwochen, dass die bisherigen Klassensprecher sofern sie noch wählbar sind und die amtierenden Schülersprecher geschäftsführend den Schülerrat bilden.

SAB 1718/5

Der Satzungsausschuss stellt fest: Der Satzungsausschuss, der Kassenverwalter und der Finanzausschuss sind wichtige Kontrollgremien der Schülermitverantwortung und müssen daher immer besetzt sein. Es kann allerdings passieren, dass kurzzeitig, insbesondere während des Schuljahreswechsels diese Ämter vakant werden. Der Satzungsausschuss legt daher gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Werden im Satzungsausschuss oder im Finanzausschuss Sitze frei, werden geschäftsführend Mitglied die nach §1 Abs.3 Satz 2 und 3 GO-SR ranghöchsten Schülerratsmitglieder, die wählbar sind. Werden zugleich im Satzungsausschuss und im Finanzausschuss Sitze frei, wird erst der Satzungsausschuss und dann der Finanzausschuss neu besetzt. Wird das Amt des Kassenverwalters vakant, ersetzt ihn geschäftsführend das Mitglied des Finanzausschusses, das bei der Wahl in der ersten Sitzung des Schülerrats am meisten Stimmen bei der Wahl hatte, und dann das Mitglied, das in dem Schuljahr am längsten Mitglied des Finanzausschusses ist. Der dritte Sitz im Finanzausschuss muss dann auch geschäftsführend besetzt werden.

SAB 1718/6

Der Satzungsausschuss stellt fest: Die Satzung legt nicht fest, wann der Kassenverwalter zu wählen ist. In §11 Abs.2 Buchstabe a der 4. Satzung war festgelegt, dass der Schülerrat den Kassenverwalter, damals noch als Kassenwart bezeichnet, am Ende des Schuljahres für das folgende Schuljahr wählt. Der Satzungssausschuss legt daher gemäß §1 Abs.5 der Satzung fest: Der Schülerrat wählt am Ende des Schuljahres nach den Pfingstferien den Kassenverwalter für das folgende Schuljahr.

SAB 1718/7

Der Satzungsausschuss stellt fest: Die Anwesenheiten bei Schülerratssitzungen sind im letzten Trimester des Schuljahres 2017/2018 stark zurückgegangen. Damit verletzten die Mitglieder des Schülerrates und anderen Funktionsträger die zur Anwesenheit verpflichtet sind ihre Dienstpflicht zur Anwesenheit. Der Satzungsausschuss ist für die Durchsetzung der Satzung zuständig und legt daher fest: Nach jeder Schülerratssitzung übermittelt der jeweilige Sitzungsleiter dem Vorsitzenden des Satzungsausschusses eine Liste der abwesenden Personen die hätten anwesend sein müssen. Der Vorsitzende führt Liste über die Abwesenheiten. Die Abwesenden gelten als entschuldigt, falls sie nicht in der Schule waren (Sei es wegen eines Ausfluges oder wegen Abwesenheit) oder falls sie eine schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Test, Referat…) haben. Beim 1. unentschuldigten Fehlen erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit Information über die weiteren Schritte. Beim 2. unentschuldigten Fehlen geht bei Klassensprechern ein Brief an den Klassenlehrer mit der Bitte die Klasse darüber zu informieren, dass der jeweilige Funktionsträger fehlt oder bei anderen Funktionsträgern wird der Schülerrat durch den Vorsitzenden des Satzungsausschusses darüber informiert. Beim 3. unentschuldigten Fehlen erhebt der Satzungsausschuss Anlage gemäß §1 Abs.4 der Satzung gegen diesen Funktionsträger. Der Schülersprecher und der Vorsitzende des Satzungsausschusses besuchen bei Klassensprechern dazu die Klasse und informieren sie über das Vorgehen. Spricht die wählende Instanz dem Funktionsträger das Vertrauen aus, wird bei erneutem fehlen wie beim 2. Fehlen verfahren und bei weiterem Fehlen wieder wie beim 3. Fehlen.

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